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© Beez & Jeske GmbH |
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Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, wobei wir hiermit zugleich anderen Einkaufs- bzw. Auftrags-Geschäftsbedingungen widersprechen.
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche geschäftliche Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Kunden und der Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. An die Stelle unwirksamer einzelner Vertragsbestimmungen tritt dann die gesetzliche Regelung. Sollten sich Änderungen in der Geschäftsführung unseres Vertragspartners ergeben, so hat dieser uns diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderliche personenbezogene Daten gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, maßgeblich sind ausschließlich die jeweils gültigen Preislisten und Konditionen in schriftlicher/gedruckter Form. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen und/oder fernschriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Eventuelle Eigenschaften der Ware sichern wir nur im Umfang des Herstellers zu.
Unsere Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferungen schriftlich zusagt. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Bei frachtfreier Rückführung von gebrauchsfähigen Pfandpaletten erfolgt eine Gutschrift abzüglich unserer Serviceleistung. Diese umfasst Umschlag, Abnutzung sowie Rücktransport unserer Fahrzeuge zum Lieferwerk. Eine Aufstellung über unsere Pfandbeträge und unsere Serviceleistung der Rückführung erhalten Sie auf Anfrage. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich anhand eines Aushangs in unseren Niederlassungen zu informieren. Unsere Palettenrücknahmen erfolgen unter Vorbehalt in Bezug auf Stückzahl und Gebrauchsfähigkeit. Nur in unserem Unternehmen erworbene, wiederverwendbare Pfandpaletten können gutgeschrieben werden. Sobald dies technisch erforderlich ist, stellt der Kunde zum Abladen erforderliche Gerätschaften oder Mitarbeiter. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbstständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der unverzichtbaren Schriftform. Sobald wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Leistungsort ist stets, auch bei Lieferung frei Lieferanschrift/Bestimmungsort usw. die jeweilige Verladestelle. Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Verladung auf das Transportmittel; bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung durch den Kunden auf diesen über. Der Kunde trägt bei Selbstabholung für die Beladungshandlung, Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichts und die richtige Beladung (u. a. Ladesicherheit) die alleinige Verantwortung. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Lieferungen für das Gewerbe unseres Kunden ein Jahr ab Lieferung, soweit nicht gemäß § 438 Abs. 1, Nr. 2 BGB eine längere Verjährungsfrist gilt. Der Kunde räumt uns mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung ein. Unbeschadet unserer weitergehenden Rechte sind wir berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nach § 275 BGB unmöglich sind. Soweit wir zur Tragung von Aus- und Einbaukosten im Rahmen unserer gesetzlichen Pflicht zur Nacherfüllung verpflichtet sind (Verbrauchsgüterkauf), beschränkt sich unsere Pflicht zur Kostentragung für die Ersatzlieferung, soweit dies die einzige in Betracht kommende Art der Nacherfüllung ist, auf den Wert des Liefergegenstandes im mangelfreien Zustand, soweit dies unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs für den Verbraucher angemessen ist; der Verbraucher ist in diesem Fall zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder bei vertraglicher Hauptleistung fahrlässig verursacht wurde oder es sich um Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung handelt. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist oder gebrauchte Ware wird insoweit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Sonderanfertigung oder Waren, die nicht von dem rechtlich selbstständigen ausliefernden Beteiligungsunternehmen am Lager geführt werden, sondern vielmehr ausdrücklich extra für den Kunden bestellt werden, können nicht zurückgenommen werden, es sei denn, der Zulieferer ist bereit, die Ware gegen Gutschrift zurückzunehmen. Bei freiwilliger Rücknahme der gelieferten Ware durch uns haben wir Anspruch auf den vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten sowie auf eine Pauschale für Lager- und Buchungskosten sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern unser Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Bei Holzlieferungen gilt die vorzeitige Benutzung, bzw. Be- und/oder Verarbeitung/Einbau als Abnahme. Natürlicher Verschleiß, Rissbildung und Verziehen des Holzes sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt auch für Farbunterschiede, die besonders bei druckimprägnierten Hölzern und bei weiterer Farbbehandlung sowie Verarbeitung mit sonstigen Hölzern auftreten können. Hölzer mit Farbbehandlung werden nur gebeizt oder grundiert geliefert, sofern nichts anderes angegeben ist. Eine Endbehandlung ist bauseits vorzunehmen. Wird eine Beanstandung anerkannt, so behalten wir uns vor, Ersatz- oder Gutschrift zu leisten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jede Gewährleistung, auch während der Ausführung. Auf die der Ware beiliegenden Pflege-, Gebrauchs- und Aufbauanleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die strikte Einhaltung sämtlicher darin enthaltener Bestimmungen ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung von etwaigen Gewährleistungsansprüchen. Für Eigenleistungen des Bauherren wird keine Gewähr übernommen (Tegernseer Vereinbarung). Die Abtretung von Forderungen bedarf der vorherigen, unverzichtbaren schriftlichen Zustimmung unsererseits, § 354a HGB bleibt hierbei unberührt.
Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestimmten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit die Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Geplatzte Rücklastschriften werden mit 20,00 € pro einzelnem Vertrag dem Käufer berechnet und sind von diesem an uns zu erstatten. Für in Folge Zahlungsverzug entstandene Mahnungen werden ab 2. Mahnung 5,- € Verwaltungskosten berechnet.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns Sicherheiten
gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mindestens 10 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns wie für einen Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtliche Saldoforderung aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfange an uns ab. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehalte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Heraus-gabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich vor Maßnahmen Dritter (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen o. ä.) unterrichten, die sich gegen das Vorbehaltseigentum richten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage vor. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen, ihm die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.
Erfüllungsort für die Lieferung ist unser jeweiliger Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Soweit Lieferung für das Gewerbe des Kunden erfolgt, gilt als Gerichtsstand der Sitz unserer Firma, was auch für Wechsel- und Scheckklagen und für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unseren gewerblichen Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt. Wir behalten uns vor, am Sitz des Käufers zu klagen.
Stand: November 2011
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